Mit dieser Berechnung hat sie den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers grosszügig Rechnung getragen. Würde man nämlich von der möglichen Hausgemeinschaft ausgehen und lediglich den praxisgemässen Zuschlag von 30 % berücksichtigen, läge der Grundbetrag um ca. Fr. 500.-- pro Monat tiefer. 6.3. Die Vorinstanz berücksichtigte gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Steuern. Der Gesuchsteller kritisiert dies, da er bei seinem Einkommen mit monatlichen Steuerrücklagen von ca. Fr. 1'000.-- rechnen müsse. Nur bei einem normalen, mittleren Einkommen könnten die Steuern mit dem Grundbetrag bezahlt werden.