Indem die Vorinstanz dem Gesuchsteller somit rund Fr. 500.-- über dem eigentlichen Notbedarfs-Grundbetrag angerechnet hat, muss festgehalten werden, dass sie auch diese Position sehr grosszügig berechnet hat. Der Grundbetrag umfasst gemäss Praxis die Ausgaben für die täglichen Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperpflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles, Stromkosten, TV-, Radio- und Telefonkosten. Wenn nun die Vorinstanz dem Gesuchsteller zusätzlich noch Fr. 196.-- für Telefonie, TV und Billag angerechnet hat, so hat sie auch diese Position zugunsten des Gesuchstellers sehr grosszügig erhöht.