Das Gleiche gilt für den angerechneten Grundbetrag. Lebt nämlich der Gesuchsteller mit einer Person dauernd in einer Hausgemeinschaft, ist bei der Berechnung des Notbedarfs grundsätzlich der Ehepaargrundbetrag von Fr. 1'700.-- hälftig anzurechnen (vgl. hierzu Jozic/Boesch, a.a.O., S. 21). Kommt hinzu, dass dem Gesuchsteller die Kosten für die auswärtige Verpflegung im Betrag von Fr. 161.-- ohne Kürzung am Grundbetrag angerechnet wurden. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsteller somit rund Fr. 500.-- über dem eigentlichen Notbedarfs-Grundbetrag angerechnet hat, muss festgehalten werden, dass sie auch diese Position sehr grosszügig berechnet hat.