Die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten sind demnach sehr grosszügig berechnet und hätten auch nur anteilsmässig angerechnet werden können. 6.2. Der Grundbetrag umfasst gemäss Praxis die Ausgaben für die täglichen Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperpflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles, Stromkosten, TV-, Radio- und Telefonkosten. Wenn nun die Vorinstanz dem Gesuchsteller zusätzlich noch Fr. 196.-- für Telefonie, TV und Billag angerechnet hat, so hat sie auch diese Position zugunsten des Gesuchstellers sehr grosszügig erhöht.