Dieser besteht aus dem Hypothekarzins, den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten. Eine Amortisation kann nicht hinzugerechnet werden, da damit das eigene Vermögen zu Lasten des Staates, welcher die Prozesskosten bevorschusst, vergrössert würde. Demzufolge können auch keine Leistungen in die Säule 3a berücksichtigt werden, soweit sie als Amortisation gedacht sind (vgl. hierzu Jozic/Boesch, Praxiskommentar zur UR im Zivilprozess, 4. Aufl. 2012, S. 24).