Aus den Erwägungen: 4. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verteidigung, welche die Unterstützung von Privatpersonen durch das Gemeinwesen in Fällen bezweckt, in denen der Verlust eines Rechts oder ein als unzulässig erachteter Rechtseingriff droht, geht es beim Kostenerlass um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) bei der staatlichen Interessensdurchsetzung.