{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-159_2016-02-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10495", "Checksum": "adc599baebc0a14feff45cf49d48c30b"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 15 159", "2016 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.02.2016 2N 15 159 (2016 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.02.2016 2N 15 159 (2016 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.02.2016 2N 15 159 (2016 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen des Kostenerlasses. Für die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs werden praxisgemäss die Richtlinien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege herangezogen. | Art. 425 StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:44", "Checksum": "9aef54f23c054163703e16bbd8132e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.02.2016 2N 15 159 (2016 I Nr. 3)\nRegeste:\nVoraussetzungen des Kostenerlasses. Für die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs werden praxisgemäss die Richtlinien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege herangezogen. | Art. 425 StPO. | Strafprozessrecht\n\n\nZudem hat die Vorinstanz den für einen alleinstehenden Schuldner berechneten Grundbetrag anstatt mit den üblichen 30 % sogar mit einem Zuschlag von 40 % erhöht und damit den vom Gesuchsteller vorgetragenen grösseren Auslagen wie Zahnarztkosten, Autoreparaturkosten, Wohnungseinrichtungen etc. in angemessener Weise Rechnung getragen. Mit dieser Berechnung hat sie den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers grosszügig Rechnung getragen. Würde man nämlich von der möglichen Hausgemeinschaft ausgehen und lediglich den praxisgemässen Zuschlag von 30 % berücksichtigen, läge der Grundbetrag um ca. Fr. 500.-- pro Monat tiefer.\n6.3. Die Vorinstanz berücksichtigte gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Steuern.\nDer Gesuchsteller kritisiert dies, da er bei seinem Einkommen mit monatlichen Steuerrücklagen von ca. Fr. 1'000.-- rechnen müsse. Nur bei einem normalen, mittleren Einkommen könnten die Steuern mit dem Grundbetrag bezahlt werden. Zudem fielen bei ihm in nächster Zeit noch Nachsteuern für die letzten drei Jahre an.\nGemäss Bundesgericht sind verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeit feststehen, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221). Da auch beim Kostenerlass die Bedürftigkeit analog zur Notbedarfsberechnung einer Person zu berechnen ist, sind fällige Steuern, sofern sie bis anhin bezahlt wurden, anzurechnen. Der Gesuchsteller trug aber der Vorinstanz weder die Höhe der Nachsteuern noch deren Fälligkeit vor, geschweige, dass er nachwies, dass er bis anhin seine Steuern immer bezahlte. Zu Recht rechnete die Vorinstanz deshalb diese behaupteten Steuerzahlungen nicht an den Notbedarf an. Im Übrigen ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass das steuerbare Einkommen 2013 und 2014 jeweils mit Null und das steuerbare Vermögen mit Fr. 13'557.-- resp. mit Fr. 15'238.-- ausgewiesen ist. Allfällige Nachsteuern können demnach nicht sehr hoch ausfallen und sollten problemlos mit dem sehr grosszügig berechneten Grundbetrag zahlbar sein. Beträge an die zukünftigen Steuern können ebenfalls nicht in die Notbedarfsberechnung eingerechnet werden, da der Gesuchsteller nicht nachweist, dass er bis anhin die Steuern immer bezahlt hat.\n6.4. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller Autokosten von monatlich Fr. 1'114.-- an, wobei nur die Motorfahrzeugversicherung und die Verkehrssteuer von monatlich Fr. 114.-- ausgewiesen sind. Falls das Auto Kompetenzcharakter hat, werden bei der Notbedarfsberechnung bei der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich die festen und veränderlichen Auslagen wie Fahrzeugsteuer, Versicherung, Benzinkosten sowie ein angemessener Betrag für die Instandhaltung des Autos berücksichtigt (vgl. Jozic/Boesch, a.a.O., S. 27). Ausgehend von einer Fahrstrecke von ca. 80 km pro Weg ergibt dies monatliche Benzinkosten von rund Fr. 400.--. Demzufolge hat die Vorinstanz auch unter dieser Position den Notbedarf des Gesuchstellers sehr grosszügig berechnet.\n6.5. Zahnarztkosten werden bei der Notbedarfsberechnung nur angerechnet, wenn sie notwendig und unaufschiebbar sind. Da der Gesuchsteller lediglich einen Kostenvoranschlag für eine geplante Zahnbehandlung auflegte, berücksichtigte die Vorinstanz diese Kosten zu Recht nicht. Zu Recht blieben auch die behaupteten Therapiekosten von Fr. 175.-- sowie die behaupteten Schuldentilgungsbeträge unberücksichtigt, da sie nicht ausgewiesen sind.\n6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Notbedarf des Gesuchstellers nicht falsch, sondern im Gegenteil sehr grosszügig berechnet hat. Vergleicht man den Notbedarf, wie er für eine die unentgeltliche Rechtspflege beantragende Person berechnet würde, so hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller mindestens einen um Fr. 1'000.-- höheren monatlichen Bedarf angerechnet. Trotzdem verbleibt dem Gesuchsteller gemäss vorinstanzlicher Berechnung noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'967.55. Wenn sie demnach erkannte, dass der Gesuchsteller diesen monatlichen Überschuss für die Rückzahlung seiner Strafprozesskosten verwenden könne, ist dies nicht zu beanstanden. Mit dem von der Vorinstanz grosszügig errechneten Notbedarf verbleibt dem Gesuchsteller immer noch genügend Geld, um seinen übrigen Verpflichtungen nachkommen zu können.\n7. Der Gesuchsteller beantragt, dass die Fälligkeit der ersten Ratenzahlung auf den 1. Juli 2016 festzulegen sei. Eine Begründung dazu trägt er nicht vor, weshalb grundsätzlich nicht auf diesen Antrag eingetreten werden kann. Selbst wenn man noch darauf eintreten könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb die Rückzahlung nicht ab Rechtskraft dieses Entscheids erfolgen kann, erzielt doch der Gesuchsteller bereits jetzt einen monatlichen Mindestüberschuss von Fr. 1'967.55, womit er die von der Vorinstanz festgelegte Rate sofort bezahlen kann."}