{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-159_2016-02-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10495", "Checksum": "adc599baebc0a14feff45cf49d48c30b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 15 159", "2016 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.02.2016 2N 15 159 (2016 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.02.2016 2N 15 159 (2016 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.02.2016 2N 15 159 (2016 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen des Kostenerlasses. Für die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs werden praxisgemäss die Richtlinien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege herangezogen. | Art. 425 StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:13", "Checksum": "e5b9d61b838c0ea488dc7aa79ed9fc34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.02.2016 2N 15 159 (2016 I Nr. 3)\nRegeste:\nVoraussetzungen des Kostenerlasses. Für die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs werden praxisgemäss die Richtlinien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege herangezogen. | Art. 425 StPO. | Strafprozessrecht\n\n Gesuchsteller zusätzlich noch Fr. 196.-- für Telefonie, TV und Billag angerechnet hat, so hat sie auch diese Position zugunsten des Gesuchstellers sehr grosszügig erhöht. Zudem hat die Vorinstanz den für einen alleinstehenden Schuldner berechneten Grundbetrag anstatt mit den üblichen 30 % sogar mit einem Zuschlag von 40 % erhöht und damit den vom Gesuchsteller vorgetragenen grösseren Auslagen wie Zahnarztkosten, Autoreparaturkosten, Wohnungseinrichtungen etc. in angemessener Weise Rechnung getragen. Mit dieser Berechnung hat sie den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers grosszügig Rechnung getragen. Würde man nämlich von der möglichen Hausgemeinschaft ausgehen und lediglich den praxisgemässen Zuschlag von 30 % berücksichtigen, läge der Grundbetrag um ca. Fr. 500.-- pro Monat tiefer. 6.3. Der Gesuchsteller kritisiert dies, da er bei seinem Einkommen mit monatlichen Steuerrücklagen von ca. Fr. 1'000.-- rechnen müsse. Nur bei einem normalen, mittleren Einkommen könnten die Steuern mit dem Grundbetrag bezahlt werden. Zudem fielen bei ihm in nächster Zeit noch Nachsteuern für die letzten drei Jahre an. Gemäss Bundesgericht sind verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeit feststehen, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221). Da auch beim Kostenerlass die Bedürftigkeit analog zur Notbedarfsberechnung einer Person zu berechnen ist, sind fällige Steuern, sofern sie bis anhin bezahlt wurden, anzurechnen. Der Gesuchsteller trug aber der Vorinstanz weder die Höhe der Nachsteuern noch deren Fälligkeit vor, geschweige, dass er nachwies, dass er bis anhin seine Steuern immer bezahlte. Zu Recht rechnete die Vorinstanz deshalb diese behaupteten Steuerzahlungen nicht an den Notbedarf an. Im Übrigen ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass das steuerbare Einkommen 2013 und 2014 jeweils mit Null und das steuerbare Vermögen mit Fr. 13'557.-- resp. mit Fr. 15'238.-- ausgewiesen ist. Allfällige Nachsteuern können demnach nicht sehr hoch ausfallen und sollten problemlos mit dem sehr grosszügig berechneten Grundbetrag zahlbar sein. Beträge an die zukünftigen Steuern können ebenfalls nicht in die Notbedarfsberechnung eingerechnet werden, da der Gesuchsteller nicht nachweist, dass er bis anhin die Steuern immer bezahlt hat. 6.4. 6.5. 6.6. 7. |"}