{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-159_2016-02-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10495", "Checksum": "adc599baebc0a14feff45cf49d48c30b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 15 159", "2016 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.02.2016 2N 15 159 (2016 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.02.2016 2N 15 159 (2016 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.02.2016 2N 15 159 (2016 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen des Kostenerlasses. 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Das Kriminalgericht wies das Gesuch ab, da es zum Schluss kam, dem Gesuchsteller verbleibe nach Abzug der anrechenbaren Aufwendungen für die standesgemässe Lebensführung von seinem Einkommen ein monatlicher Nettoüberschuss von Fr. 1'967.55, den er für die ratenweise Tilgung der ihm auferlegten Verfahrenskosten aufwenden könne. Es bewilligte daher die Bezahlung der Verfahrenskosten in monatlichen Raten von je Fr. 1'900.--. Der Gesuchsteller reichte dagegen Beschwerde ein und beantragte die Herabsetzung der monatlichen Raten auf Fr.500.-- und den Beginn der Ratenzahlung erst auf den 1. Juli 2016 festzusetzen. Zudem bat er in Erwägung zu ziehen, ihm einen Teil seiner Schulden zu erlassen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 4. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verteidigung, welche die Unterstützung von Privatpersonen durch das Gemeinwesen in Fällen bezweckt, in denen der Verlust eines Rechts oder ein als unzulässig erachteter Rechtseingriff droht, geht es beim Kostenerlass um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) bei der staatlichen Interessensdurchsetzung. Diese hat dann zu unterbleiben, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen die Belastungen des Kostenpflichtigen in keiner Art und Weise zu rechtfertigen vermögen und eine besondere Härte darstellen. Auch besteht beim Kostenerlass im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verteidigung keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung. Daher sind beim Erlass von Verfahrenskosten für die Mittellosigkeit in zeitlicher und qualitativer Hinsicht strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittellosigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verteidigung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010-O/U vom 21.12.2012 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zur unentgeltlichen Rechtspflege: BGE 135 I 221 E. 5.2 und 135 I 102 E. 3.2.1). Hinzu kommt, dass die Mittellosigkeit der kostenpflichtigen Person zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für einen Kostenerlass bzw. eine Stundung darstellt. Selbst eine dauernde Mittellosigkeit begründet keinen Anspruch auf Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass bzw. die Stundung vielmehr von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen der kostenpflichtigen Person, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer rechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostenerlass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- und Pflegekosten eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Mittellosigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Kostenpflichtigen herbeigeführt worden ist oder aufrechterhalten wird, kann der Kostenerlass trotz Mittellosigkeit nicht gewährt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010-O/U vom 21.12.2012 E. 3.4.4 mit Hinweis). 5. 6. Der Gesuchsteller kritisiert hierbei, dass die Vorinstanz ihm die Amortisation von monatlich Fr. 592.-- nicht angerechnet habe. Zur Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs werden praxisgemäss die Richtlinien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) herangezogen. Besitzt der UR-Gesuchsteller ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist bei der Notbedarfsberechnung anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins, den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten. Eine Amortisation kann nicht hinzugerechnet werden, da damit das eigene Vermögen zu Lasten des Staates, welcher die Prozesskosten bevorschusst, vergrössert würde. Demzufolge können auch keine Leistungen in die Säule 3a berücksichtigt werden, soweit sie als Amortisation gedacht sind (vgl. hierzu Jozic/Boesch, Praxiskommentar zur UR im Zivilprozess, 4. Aufl. 2012, S. 24). Wenn nun die Vorinstanz dem Gesuchsteller bei der Notbedarfsberechnung die Amortisation seines Einfamilienhauses nicht angerechnet hat, stand dies in ihrem Ermessen und kann ihr nicht als willkürliche Entscheidung vorgeworfen werden. Im Gegenteil kann es nicht angehen, dass Kosten, welche vom Gesuchsteller verursacht wurden, ihm erlassen werden, nur weil er Auslagen geltend macht, mit denen er (eigentlich) sein Privatvermögen vergrössert. Des Weitern rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsteller sämtliche Hypothekarzinsen, Neben- und Unterhaltskosten als Auslagen an, obwohl er kaum ein Einfamilienhaus alleine bewohnt. In seiner Eingabe zum Kostenerlassgesuch vom 10. November 2015 gab er denn auch an, dass \"wir\" das Haus selber gebaut haben. Die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten sind demnach sehr grosszügig berechnet und hätten auch nur anteilsmässig angerechnet werden können. 6.2. Der Grundbetrag umfasst gemäss Praxis die Ausgaben für die täglichen Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperpflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles, Stromkosten, TV-, Radio- und Telefonkosten. Wenn nun die Vorinstanz dem"}