34 StPO N 2). 3.4.Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben. Der Strafbefehl vom 20. Februar 2015 ist hinsichtlich der Zuständigkeit gültig und die Strafsache der Vorinstanz zuständigkeitshalber zur Beurteilung zurückzuweisen.