34 Abs. 1 StPO zusammengeführten Verfahrens im Falle einer Trennung nach Art. 30 StPO. Eine Rückführung des abgetrennten Verfahrens auf den ursprünglich zuständigen Kanton war somit vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollt und erwiese sich mangels gesetzlicher Grundlage als kaum durchführbar. Somit ergibt sich, dass eine innerkantonale Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO auch nach einer Zusammenführung mehrerer kantonaler Strafverfahren in einem Kanton gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO möglich bleiben muss und dabei die mit der Verfahrenszusammenführung begründete örtliche Zuständigkeit des übernehmenden Kantons bestehen bleibt (sog. perpetuatio fori, vgl. Riklin, a.a.O., Art. 34 StPO N 2).