Der Gerichtsstand hingegen wird gemäss der Systematik der Strafprozessordnung in den Art. 31 - 42 StPO geregelt. Eine systematische Betrachtungsweise der Strafprozessordnung führt somit zum Schluss, dass die Art. 29 f. StPO die sachliche und die Art. 31 ff. StPO die örtliche Zuständigkeit regeln (so auch BGE 138 IV 214 E. 3.1). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO sowie die nunmehr in Art. 30 StPO vorgesehenen Ausnahmen waren bei den Gesetzgebungsarbeiten ursprünglich im Kapitel über den örtlichen Gerichtsstand untergebracht (siehe auch BBl 2006 1141 f.).