34 StPO N 2; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 32 N 464). Als Zwischenfazit lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass sich aus Rechtsprechung und Lehre für die hier zu klärende Frage somit kein eindeutiges Ergebnis ergibt. 3.3.2.Art. 30 StPO ist, wie schon dargestellt, im Zusammenhang mit Art. 29 StPO als Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu verstehen. Die Art. 29 f. StPO sind in der Strafprozessordnung unter dem Kapitel "sachliche Zuständigkeit" im Abschnitt über die "Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten" eingereiht. Der Gerichtsstand hingegen wird gemäss der Systematik der Strafprozessordnung in den Art.