34 Abs. 1 StPO aus unterschiedlichen Kantonen zusammengeführt wurden. 3.3.1.Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich geäussert. Das Bundesstrafgericht führte in einem obiter dictum aus, dass die Staatsanwaltschaft, welche ein Verfahren gestützt auf Art. 34 StPO übernommen habe, nach Abschluss der Strafuntersuchung nicht in jedem Fall verpflichtet sei, die auf verschiedenen Sachverhalten beruhenden Untersuchungen gemeinsam beim erstinstanzlichen Gericht anzuklagen. Insbesondere verjährungsrechtliche Fragen oder die Komplexität eines Falls könnten die Trennung der Strafverfahren gebieten (Bundesstrafgericht BG.2013.17 vom 13.8.2013 E. 2.6).