SVG verbunden ist, zur Wahrung der Verkehrssicherheit möglichst zeitnah nach der Tatbegehung durchzuführen ist. Es erweist sich unter dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung unnötiger Verzögerungen als sachgerecht, das Strassenverkehrsdelikt separat zu beurteilen und nicht den – aller Voraussicht nach – langwierigen Abschluss der komplexen und umfangreichen Strafuntersuchung "A." abzuwarten. Fraglich und nachfolgend zu klären ist allerdings, ob Art. 30 StPO überhaupt noch zur Anwendung gelangen kann, wenn zuvor Strafverfahren gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO aus unterschiedlichen Kantonen zusammengeführt wurden.