Der Beschuldigte hat im SVG-Strafverfahren auch einen anderen Verteidiger beigezogen. Eine beschleunigte und daher getrennte Beurteilung des Strassenverkehrsdelikts lässt sich auch vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass ein SVG-Strafverfahren, welches häufig mit einem Administrativverfahren im Sinne von Art. 16a ff. SVG verbunden ist, zur Wahrung der Verkehrssicherheit möglichst zeitnah nach der Tatbegehung durchzuführen ist.