49 StGB dient (Bartetzko, a.a.O., Art. 34 N 2; Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 34 StPO N 1; Riklin, a.a.O., Art. 34 StPO N 2). 3.3.Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren in Anwendung von Art. 30 StPO getrennt. Sofern das Strassenverkehrsdelikt im Kanton Luzern begangen worden wäre, wäre eine solche Verfahrenstrennung nicht zu beanstanden. Das Strassenverkehrsdelikt ist spruchreif und weist keinen sachlichen Zusammenhang zur umfassenden Strafuntersuchung "A." auf. Der Beschuldigte hat im SVG-Strafverfahren auch einen anderen Verteidiger beigezogen.