30 StPO N 2). Art. 34 Abs. 1 StPO sieht vor, dass für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, sofern eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Diese Bestimmung verkörpert damit ebenfalls den oben angesprochenen Grundsatz der Verfahrenseinheit (Bartetzko, a.a.O., Art. 34 StPO N 2; Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 34 StPO N 1). In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass Art. 34 Abs. 1 StPO in Fällen von Realkonkurrenz insbesondere der Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB dient (Bartetzko, a.a.