34 Abs. 1 StPO zusammengeführten Verfahren würde bei bestimmten Konstellationen auch zu unhaltbaren Ergebnissen führen; etwa dann, wenn der von einem anderen Kanton übernommene Verfahrenskomplex unmittelbar vor der Verjährung stünde, während das im Kanton angehobene Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht anklagereif wäre. Wäre eine Trennung nach Art. 30 StPO nicht zulässig, müsste die Verjährung dieser Straftaten in Kauf genommen werden. Dem Argument, die Vereinigung der Strafverfahren nach Art. 34 StPO habe sich nur im Hinblick auf die Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB gerechtfertigt, kann nicht gefolgt werden. Denn mit Art.