Schmid, Handbuch a.a.O., § 32 Fn. 148). Die historische Auslegung der Art. 29 f. StPO deutet also darauf hin, dass die Schaffung der geltenden Systematik lediglich der Betonung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit auch bei rein innerkantonaler Zuständigkeit geschuldet war, ohne dass der Gesetzgeber dabei davon abrücken wollte, eine Verfahrenstrennung auch in interkantonalen Verhältnissen weiterhin zu ermöglichen, so wie dies in der Botschaft vorgesehenen Gesetzesfassung unzweifelhaft möglich war. Der Ausschluss einer Verfahrenstrennung bei ursprünglich nach Art. 34 Abs. 1 StPO zusammengeführten Verfahren würde bei bestimmten Konstellationen auch zu unhaltbaren Ergebnissen führen;