3.3.2. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO sowie die nunmehr in Art. 30 StPO vorgesehenen Ausnahmen waren bei den Gesetzgebungsarbeiten ursprünglich im Kapitel über den örtlichen Gerichtsstand untergebracht (siehe auch BBl 2006 1141 f.). Um klarzustellen, dass diese Regeln auch dann gelten, wenn mehrere Straftaten im gleichen Kanton begangen werden, hat das Parlament sie in das Kapitel über die sachliche Zuständigkeit verschoben und einen besonderen Abschnitt über die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten geschaffen (vgl. Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 26; Schmid, Handbuch a.a.