30 StPO abzutrennen. Der Strafbefehl vom 20. Februar 2015 sei daher von der örtlich und sachlich dafür zuständigen Staatsanwaltschaft zu Recht erlassen worden und somit als gültig zu betrachten. 3.2. Art. 34 Abs. 1 StPO sieht vor, dass für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, sofern eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Diese Bestimmung verkörpert damit ebenfalls den oben angesprochenen Grundsatz der Verfahrenseinheit (Bartetzko, a.a.O., Art. 34 StPO N 2; Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 34 StPO N 1).