49 Abs. 1 StGB rechtfertige. Art. 30 StPO sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch auf die interkantonale örtliche Zuständigkeit anwendbar. Der gesetzliche Gerichtsstand für sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte befinde sich nach der Verfahrensübernahme im Kanton Luzern. Nach der Übernahme des Verfahrens vom Kanton Obwalden sei die Staatsanwaltschaft aus sachlich gerechtfertigten Gründen zum Schluss gekommen, das Verfahren in Sachen SVG-Widerhandlung vom übrigen umfangreichen Verfahrenskomplex nach Massgabe von Art. 30 StPO abzutrennen.