Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies ihn am 21. August 2015 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Hochdorf. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 hob das Bezirksgericht Hochdorf den Strafbefehl auf und wies den Fall im Hinblick auf die Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) an die Staatsanwaltschaft zurück. 1.2. (…) 3. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt die vorinstanzliche Auffassung, wonach sich die Vereinigung von zwei Strafverfahren unter dem Titel von Art. 34 Abs. 1 StPO nur zum Zwecke der Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertige.