{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-140_2016-01-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10468", "Checksum": "a81cbd83666707d501ba2231445d1978"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 15 140", "2016 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.01.2016 2N 15 140 (2016 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.01.2016 2N 15 140 (2016 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.01.2016 2N 15 140 (2016 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine innerkantonale Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO bleibt auch nach einer Übernahme eines ausserkantonalen Verfahrens gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO möglich. Die mit der Verfahrenszusammenführung begründete örtliche Zuständigkeit des Kantons, welcher das ausserkantonale Verfahren übernommen hat, bleibt dabei bestehen. | Art. 29 StPO, Art. 30 StPO, Art. 34 StPO, Art. 356 StPO, Art. 49 StGB. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:16", "Checksum": "d67ffc60d826f99755cb82a2e611832d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.01.2016 2N 15 140 (2016 I Nr. 1)\nRegeste:\nEine innerkantonale Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO bleibt auch nach einer Übernahme eines ausserkantonalen Verfahrens gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO möglich. Die mit der Verfahrenszusammenführung begründete örtliche Zuständigkeit des Kantons, welcher das ausserkantonale Verfahren übernommen hat, bleibt dabei bestehen. | Art. 29 StPO, Art. 30 StPO, Art. 34 StPO, Art. 356 StPO, Art. 49 StGB. | Strafprozessrecht\n\n\n3.3.2.Art. 30 StPO ist, wie schon dargestellt, im Zusammenhang mit Art. 29 StPO als Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu verstehen. Die Art. 29 f. StPO sind in der Strafprozessordnung unter dem Kapitel \"sachliche Zuständigkeit\" im Abschnitt über die \"Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten\" eingereiht. Der Gerichtsstand hingegen wird gemäss der Systematik der Strafprozessordnung in den Art. 31 - 42 StPO geregelt. Eine systematische Betrachtungsweise der Strafprozessordnung führt somit zum Schluss, dass die Art. 29 f. StPO die sachliche und die Art. 31 ff. StPO die örtliche Zuständigkeit regeln (so auch BGE 138 IV 214 E. 3.1).\nDer Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO sowie die nunmehr in Art. 30 StPO vorgesehenen Ausnahmen waren bei den Gesetzgebungsarbeiten ursprünglich im Kapitel über den örtlichen Gerichtsstand untergebracht (siehe auch BBl 2006 1141 f.). Um klarzustellen, dass diese Regeln auch dann gelten, wenn mehrere Straftaten im gleichen Kanton begangen werden, hat das Parlament sie in das Kapitel über die sachliche Zuständigkeit verschoben und einen besonderen Abschnitt über die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten geschaffen (vgl. Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 26; Schmid, Handbuch a.a.O., § 32 Fn. 148). Die historische Auslegung der Art. 29 f. StPO deutet also darauf hin, dass die Schaffung der geltenden Systematik lediglich der Betonung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit auch bei rein innerkantonaler Zuständigkeit geschuldet war, ohne dass der Gesetzgeber dabei davon abrücken wollte, eine Verfahrenstrennung auch in interkantonalen Verhältnissen weiterhin zu ermöglichen, so wie dies in der Botschaft vorgesehenen Gesetzesfassung unzweifelhaft möglich war.\nDer Ausschluss einer Verfahrenstrennung bei ursprünglich nach Art. 34 Abs. 1 StPO zusammengeführten Verfahren würde bei bestimmten Konstellationen auch zu unhaltbaren Ergebnissen führen; etwa dann, wenn der von einem anderen Kanton übernommene Verfahrenskomplex unmittelbar vor der Verjährung stünde, während das im Kanton angehobene Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht anklagereif wäre. Wäre eine Trennung nach Art. 30 StPO nicht zulässig, müsste die Verjährung dieser Straftaten in Kauf genommen werden.\nDem Argument, die Vereinigung der Strafverfahren nach Art. 34 StPO habe sich nur im Hinblick auf die Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB gerechtfertigt, kann nicht gefolgt werden. Denn mit Art. 34 Abs. 3 StPO und 49 Abs. 2 StGB bestehen hinreichende gesetzliche Korrektive, welche die Verhängung einer Gesamtstrafe auch in getrennten Verfahren gewährleisten. Ein auf Art. 49 StGB zurückgehender Anspruch auf eine Beurteilung mehrerer strafrechtlicher Vorwürfe in einem Verfahren besteht nicht (Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 30 StPO N 6).\nDie Bestimmungen über den Gerichtsstand in den Art. 31 ff. StPO enthalten keine Regelung betreffend die Rückverlegung der örtlichen Zuständigkeit eines nach Art. 34 Abs. 1 StPO zusammengeführten Verfahrens im Falle einer Trennung nach Art. 30 StPO. Eine Rückführung des abgetrennten Verfahrens auf den ursprünglich zuständigen Kanton war somit vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollt und erwiese sich mangels gesetzlicher Grundlage als kaum durchführbar.\nSomit ergibt sich, dass eine innerkantonale Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO auch nach einer Zusammenführung mehrerer kantonaler Strafverfahren in einem Kanton gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO möglich bleiben muss und dabei die mit der Verfahrenszusammenführung begründete örtliche Zuständigkeit des übernehmenden Kantons bestehen bleibt (sog. perpetuatio fori, vgl. Riklin, a.a.O., Art. 34 StPO N 2).\n3.4.Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben. Der Strafbefehl vom 20. Februar 2015 ist hinsichtlich der Zuständigkeit gültig und die Strafsache der Vorinstanz zuständigkeitshalber zur Beurteilung zurückzuweisen."}