Damit ist die Sachverhaltslage, welche diesem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag, mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Die Erwägungen dieses bundesgerichtlichen Urteils hätten daher nicht unbesehen auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden dürfen. 3.4.Dem angefochtenen Beschluss liegt daher eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 11 Abs. 1 StPO zugrunde. Das ne bis in idem-Prinzip ist durch eine erstinstanzliche Beurteilung der ausgesprochenen Strafbefehle nicht verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschluss vom 6. Oktober 2015 aufzuheben. Die Vorinstanz wird dabei angewiesen, die Strafverfahren im Sinne von Art. 356 StPO fortzusetzen.