Dem erstinstanzlichen Gericht bleibt es dadurch weiterhin unbenommen, die fraglichen Lebensvorgänge darunter zu subsumieren. 3.3.5.Soweit die Vorinstanz zur Begründung des Einstellungsbeschlusses auf das BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 Bezug nimmt, verkennt sie, dass dort durch die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Strafnormen eingestellt wurde, die zum Tatvorwurf eines noch hängigen Verfahrens im Verhältnis der unechten Konkurrenz standen. Damit ist die Sachverhaltslage, welche diesem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag, mit der vorliegenden nicht vergleichbar.