3.3.3.Auch die übrigen in den Strafbefehlen gegen die Beschwerdegegner vorgenommenen Teileinstellungen (wegen des Anfangsverdachts auf Nötigung) bezogen sich erkennbar auf andere Vorgänge als die den Beschwerdegegnern durch Festhalten am Strafbefehl weiterhin vorgehaltenen. 3.3.4.Die ebenfalls angehobenen Strafuntersuchungen wegen des Verdachts auf Delikte (Erpressung und Drohung), die zum weiterhin aufrecht erhaltenen Vorwurf der (versuchten) Nötigungen im Verhältnis der unechten Konkurrenz stehen würden, hat die Beschwerdeführerin in Entsprechung der oben genannten Grundsätze nicht eingestellt.