11 Abs. 1 StPO keine Sperrwirkung für die Beurteilung der Vorwürfe wegen Nötigung der Privatklägerin durch das erstinstanzliche Gericht. 3.3.3.Auch die übrigen in den Strafbefehlen gegen die Beschwerdegegner vorgenommenen Teileinstellungen (wegen des Anfangsverdachts auf Nötigung) bezogen sich erkennbar auf andere Vorgänge als die den Beschwerdegegnern durch Festhalten am Strafbefehl weiterhin vorgehaltenen.