Denn auch hier wäre – sofern sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung als zutreffend erwiesen hätte – zwischen der Freiheitsberaubung und der Nötigung fraglos echte (Real-)Konkurrenz anzunehmen. Die staatsanwaltschaftliche Teileinstellung hinsichtlich der Freiheitsberaubung war nicht eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhalts. Damit entfalten auch diese Teileinstellungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 Abs. 1 StPO keine Sperrwirkung für die Beurteilung der Vorwürfe wegen Nötigung der Privatklägerin durch das erstinstanzliche Gericht.