Die Privatklägerin unterschrieb die erste Version dieser Schuldanerkennung zwar im Büro der Beschwerdegegner und auf diesen Sachverhaltskomplex richtete sich auch der Vorwurf der Freiheitsberaubung, dennoch handelt es sich dabei im Einzelnen um unterscheidbare und damit unterschiedliche Sachverhalte (vgl. auch BGer-Urteil 6B_690/2014 vom 12.6.2015 E. 4.3). Denn auch hier wäre – sofern sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung als zutreffend erwiesen hätte – zwischen der Freiheitsberaubung und der Nötigung fraglos echte (Real-)Konkurrenz anzunehmen.