Dabei handelt es sich nicht um denselben Lebensvorgang, welcher dem Vorwurf der Nötigung (der Privatklägerin) zugrunde liegt. Bei Letzterem geht es um den Abschluss einer Schuldanerkennung. Die Privatklägerin unterschrieb die erste Version dieser Schuldanerkennung zwar im Büro der Beschwerdegegner und auf diesen Sachverhaltskomplex richtete sich auch der Vorwurf der Freiheitsberaubung, dennoch handelt es sich dabei im Einzelnen um unterscheidbare und damit unterschiedliche Sachverhalte (vgl. auch BGer-Urteil 6B_690/2014 vom 12.6.2015 E. 4.3).