3.3.2.Hinsichtlich des eingestellten Verfahrens betreffend den Vorwurf der Freiheitsberaubung zu Lasten der Privatklägerin wird im Unterschied zu den Einstellungen der Untersuchungen wegen mehrfachen Wuchers aus den Einstellungsverfügungen ersichtlich, auf welchen Lebensvorgang die Beschwerdeführerin die Strafuntersuchung bezog. Es ging dabei um den – vom Rechtsvertreter der Privatklägerin geäusserten – Anfangsverdacht, die Beschwerdegegner hätten die Privatklägerin in ihren Räumlichkeiten gegen deren Willen festgehalten. Dabei handelt es sich nicht um denselben Lebensvorgang, welcher dem Vorwurf der Nötigung (der Privatklägerin) zugrunde liegt.