49 StGB N 72 m.w.H.). Die vorangegangenen Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers vermögen daher hinsichtlich einer (erneuten) Beurteilung des gleichen Lebensvorgangs bezüglich der (versuchten) Nötigungen keine Sperrwirkung zu entfalten, da es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um den gleichen Sachverhalt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO handelt. 3.3.2.Hinsichtlich des eingestellten Verfahrens betreffend den Vorwurf der Freiheitsberaubung zu Lasten der Privatklägerin wird im Unterschied zu den Einstellungen der Untersuchungen wegen mehrfachen Wuchers aus den Einstellungsverfügungen ersichtlich, auf welchen Lebensvorgang die Beschwerdeführerin die Strafuntersuchung bezog.