3.2.4 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand. Betreffend die (Teil-)Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers ist vorerst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder in den Eröffnungs- noch in den Einstellungsverfügungen Ausführungen dazu machte, welchen Anfangsverdacht respektive welche Lebensvorgänge sie unter dem Titel des mehrfachen Wuchers untersuchte. Mit Blick auf die Strafklage der Privatklägerin vom 1. Oktober 2012 ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eröffnungsverfügungen die Strafnormen übernahm, welche die Privatklägerin zur Anzeige brachte.