Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, die Beschwerdeführerin lege den mehrfachen (versuchten) Nötigungen und dem mehrfachen Wucher zum Nachteil von C, D, E, F, G und H denselben Sachverhalt zugrunde. Bereits mit den Teileinstellungen (hinsichtlich des mehrfachen Wuchers) habe die Beschwerdeführerin rechtskräftig über ein und dieselbe Tat entschieden und die Beschwerdegegner könnten daher (von ihr) nicht erneut beurteilt werden. Die Vorinstanz stellt damit erkennbar auf eine weite Auslegung des Konzepts der einfachen Identität ab, um den Lebenssachverhalt zu umgrenzen, der angesichts des ne bis in idem-Grundsatzes Sperrwirkung entfalten soll.