Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin verweise bei den Teileinstellungen hinsichtlich des mehrfachen Wuchers auf dieselben Akten(register), aus denen sie auch den Vorwurf der (versuchten) Nötigungen zum Nachteil von C, D, E, F, G und H ableite. Auch aus den Aktenverzeichnissen der Staatsanwaltschaft sei zu entnehmen, dass sich die Tatbestände der (versuchten) Nötigungen und des Wuchers jeweils auf denselben Lebenssachverhalt bezögen. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, die Beschwerdeführerin lege den mehrfachen (versuchten) Nötigungen und dem mehrfachen Wucher zum Nachteil von C, D, E, F, G und H denselben Sachverhalt zugrunde.