Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen ist, dass sich die rechtskräftig eingestellten Strafverfahren auf denselben Sachverhalt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO bezogen haben, wie das Verfahren, das ihr auf Einsprache hin zur Beurteilung übertragen worden ist. 3.3.1.Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin verweise bei den Teileinstellungen hinsichtlich des mehrfachen Wuchers auf dieselben Akten(register), aus denen sie auch den Vorwurf der (versuchten) Nötigungen zum Nachteil von C, D, E, F, G und H ableite.