3.3.Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Teileinstellungen den obgenannten Anforderungen zu genügen vermögen. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen ist, dass sich die rechtskräftig eingestellten Strafverfahren auf denselben Sachverhalt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO bezogen haben, wie das Verfahren, das ihr auf Einsprache hin zur Beurteilung übertragen worden ist. 3.3.1.Die