(Teil-)Einstellung von einem erhobenen Tatvorwurf definitiv und mit Sperrwirkung entlastet werden. In dieser Konstellation steht das ne bis in idem-Prinzip einer separaten Beurteilung der in materiellrechtlicher Hinsicht verschiedenen Vorwürfe – auch wenn sie denselben Lebenssachverhalt betreffen – nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Tatidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO nicht entgegen. 3.3.Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Teileinstellungen den obgenannten Anforderungen zu genügen vermögen.