Andererseits kann nichts dagegen eingewendet werden, wenn die Staatsanwaltschaft Untersuchungen einstellt, weil sich ein Anfangsverdacht bezüglich eines Delikts nicht bestätigte oder sich im Verlaufe der Untersuchung deutlich ergab, dass der Tatbestand des untersuchten Delikts nicht erfüllt ist, auch wenn wegen desselben Lebenssachverhalts eine parallele Strafuntersuchung weiterhin hängig ist, solange Gewissheit darüber besteht, dass der eingestellte Teil der Untersuchung Straftatbestände betrifft, die mit dem Deliktsvorwurf des weiterhin hängigen Verfahrens echt konkurrenzieren. Eine solche Vorgehensweise dient auch den (weiterhin) beschuldigten Personen, weil diese nach Rechtskraft der