3.2.3.2) zulässig ist oder nicht. Dem Bundesgericht ist beizupflichten, dass es nicht zulässig sein kann, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung einstellt, solange noch ein Verfahren wegen des Verdachts auf Delikte hängig ist, die zu jenen des eingestellten Verfahrens bei gleichzeitiger Beurteilung im Verhältnis der unechten Gesetzeskonkurrenz stehen würden. Solches hiesse, die rechtliche Würdigung des Sachrichters systemwidrig vorwegzunehmen.