Das Bundesgericht bringt dies übrigens auch in dem von den Beschwerdegegnern angerufenen BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 zum Ausdruck, indem es von ein und derselben Tat "im prozessualen Sinn" spricht. 3.2.5.Angesichts der angesprochenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung der Tatidentität betreffend des ne bis in idem-Grundsatzes rechtfertigt es sich, die materiell-rechtliche Konkurrenzlehre auch zur Beurteilung heranzuziehen, ob eine staatsanwaltschaftliche Teileinstellung vor dem Hintergrund des Letztentscheidungsrechts des Richters (vgl. Erw. 3.2.3.2) zulässig ist oder nicht.