Das Bundesgericht hat sich somit zum Konzept der doppelten Identität bekannt, wonach zur Bestimmung der Sachverhaltsidentität im Sinne des ne bis in idem-Grundsatzes auch die (im ersten Verfahren) angewandte Norm und deren Strafzweck zu beachten sind und ist davon auch angesichts der neueren Rechtsprechung des EGMR – die jüngst eher in Richtung des Konzepts der einfachen Identität ging – nicht abgewichen (vgl. bspw. BGE 137 I 363). Das Bundesgericht bringt dies übrigens auch in dem von den Beschwerdegegnern angerufenen BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 zum Ausdruck, indem es von ein und derselben Tat "im prozessualen Sinn" spricht.