Aus seiner bisherigen Rechtsprechung lässt das Bundesgericht erkennen, dass es den Begriff der "gleichen Straftat" im Sinne des ne bis in idem-Prinzips eng auslegt: Tatidentität sei zwar dann gegeben, wenn die neu zu beurteilenden Straftatbestände mit den rechtskräftig abgeurteilten bei gleichzeitiger Beurteilung in einem Verhältnis der unechten Konkurrenz stünden (BGE 122 I 257 E. 5). Bestünde zwischen zwei Tatbeständen, die den gleichen Lebensvorgang betreffen, jedoch echte (Ideal-)Konkurrenz, entstünden zwei Strafansprüche, welche in einem separaten Verfahren verfolgt werden dürften. Der ne bis in idem-Grundsatz werde dadurch nicht verletzt (BGE 122 I 257 E. 6d und 7;