Andererseits besteht aber auch die Ansicht, der Begriff "gleiche Straftat" sei eingrenzender auszulegen. Darunter könne nur verstanden werden, was im rechtskräftig abgeurteilten Verfahren materiell-rechtlich zum Tatvorwurf gemacht worden sei (Konzept der sog. doppelten Identität), wobei innerhalb dieser zweiten Auffassung noch weiter differenzierte Meinungen unterschieden werden können (BGer-Urteil 6P.51/2003 vom 10.9.2003 E. 10.1 m.w.H.; Went, Bemerkungen zu BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20.3.2014, in: forumpoenale 2015 S. 218; Wohlers, a.a.O., Art. 11 StPO N 14). Das Bundesgericht und die Lehre nehmen zur Ermittlung der Sachverhaltsidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO