49 StGB N 72 m.w.H.). Die vorangegangenen Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers vermögen daher hinsichtlich einer (erneuten) Beurteilung des gleichen Lebensvorgangs bezüglich der (versuchten) Nötigungen keine Sperrwirkung zu entfalten, da es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um den gleichen Sachverhalt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO handelt. 3.3.2. 3.3.3. 3.3.4. 3.3.5. 3.4. Die Vorinstanz wird dabei angewiesen, die Strafverfahren im Sinne von Art. 356 StPO fortzusetzen. |