Mit Blick auf die Strafklage der Privatklägerin vom 1. Oktober 2012 ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eröffnungsverfügungen die Strafnormen übernahm, welche die Privatklägerin zur Anzeige brachte. Damit hat die Beschwerdeführerin den Verdacht des mehrfachen Wuchers zum Nachteil von C, D, E, F, G und H höchstwahrscheinlich auf dieselben Lebensvorgänge bezogen, die auch dem Anfangsverdacht hinsichtlich mehrfacher (versuchter) Nötigungen zugrunde lagen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, so stünde der ne bis in idem-Grundsatz einer erneuten Beurteilung des Vorwurfs der mehrfachen (versuchten) Nötigungen nicht entgegen. Der Wucher nach Art.