Die Vorinstanz stellt damit erkennbar auf eine weite Auslegung des Konzepts der einfachen Identität ab, um den Lebenssachverhalt zu umgrenzen, der angesichts des ne bis in idem-Grundsatzes Sperrwirkung entfalten soll. Nach ihrer Auffassung ist alles, was Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Akten ist, nach der Rechtskraft der staatsanwaltschaftlichen Teileinstellung einer weiteren strafrechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich. Diese vorinstanzlichen Erwägungen halten vor der in Erw. 3.2.4 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand.