Das Bundesgericht bringt dies übrigens auch in dem von den Beschwerdegegnern angerufenen BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 zum Ausdruck, indem es von ein und derselben Tat "im prozessualen Sinn" spricht. 3.2.5. Dem Bundesgericht ist beizupflichten, dass es nicht zulässig sein kann, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung einstellt, solange noch ein Verfahren wegen des Verdachts auf Delikte hängig ist, die zu jenen des eingestellten Verfahrens bei gleichzeitiger Beurteilung im Verhältnis der unechten Gesetzeskonkurrenz stehen würden. Solches hiesse, die rechtliche Würdigung des Sachrichters systemwidrig vorwegzunehmen.